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Transparenz

PatientInnen profitieren von der intensiven Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Pharmaindustrie, weil dadurch bereits verfügbare Therapien verbessert und vergünstigt bzw. neue und innovative Arzneimittel entwickelt werden. Das ermöglicht die Behandlung und Heilung vieler Krankheiten. Damit die gesamte Öffentlichkeit nachvollziehen kann, was zwischen Angehörigen und Institutionen der Fachkreise (ÄrztInnen, Krankenhäuser, etc.) sowie Pharmaindustrie passiert, legen die pharmazeutischen Unternehmen auf ihren Websites offen, an wen und wofür geldwerte Leistungen erbracht werden.

Dank dieser Initiative wächst das Verständnis für diese Zusammenarbeit. Das Vertrauen in das gemeinsame Tun von ÄrztInnen und Krankenhäusern sowie Pharmawirtschaft wird gestärkt (transparenz-schafft-vertrauen.at).

Astro Pharma bekennt sich als Mitglied des Biosimilarsverbandes Österreich zu den Verbandsregeln von Medicines for Europe, dem europäischen Verband für Generika- und Biosimilarsanbieter. Gemäß diesen Verbandsregeln unterliegt Astro Pharma der Offenlegungspflicht. Astro Pharma ist verpflichtet, sämtliche geldwerten Leistungen an ÄrztInnen und andere Angehörige medizinischer Fachkreise, medizinische Facheinrichtungen sowie PatientInnenorganisationen offenzulegen. Die Verbandsregeln von Medicines for Europe sehen in Punkt 7.1. (Disclosing Transfers of Value) eine Offenlegung von geldwerten Leistungen vor, die aus der Zusammenarbeit von pharmazeutischen Unternehmen mit Angehörigen sowie Institutionen der Fachkreise (ÄrztInnen, Krankenhäuser, etc.) resultiert. Dort ist ebenfalls die Veröffentlichung der Zusammenarbeit mit PatientInnenorganisationen geregelt.


Offenlegung

ÄrztInnen und andere Angehörige medizinischer Fachkreise, medizinische Facheinrichtungen sowie PatientInnenorganisationen

Offenlegung 2022

Offenlegung 2022

Offenlegung 2021

Offenlegung 2021

Offenlegung 2020

Offenlegung 2020

Offenlegung 2019

Offenlegung 2019

Verfahrensanweisung (Methodological Note)

Die Verbandsregeln von Medicines for Europe sehen in Punkt 7.2. (Company’s Methodological Note) vor, dass pharmazeutische Unternehmen gemeinsam mit der Offenlegung eine Verfahrensanweisung veröffentlichen, aus der hervorgeht, nach welcher Methodik die Offenlegung erfolgt.

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